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den Richtlinien der Sachverständigenordnung
HANDWERKSKAMMER-MÜNSTER
Sachverständigenordnung
Die
Vollversammlung der Handwerkskammer Münster hat am 2. Juni 1997
gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung
vom 28. Dezember 1965 (BGBl 1966 1, Seite 1), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung,
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des
Berufsbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl 1993 1, Seite
2256), die nachstehenden Vorschriften beschlossen:
I.
Grundlage und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
und Vereidigung
§
1 Bestellungsgrundlage
Die
Handwerkskammer bestellt und vereidigt auf Antrag gemäß § 91
Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung Sachverständige
zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise
von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe.
§
2 Bestellungsvoraussetzungen
(1)
Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung
beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen
bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen
für das einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer bestimmt.
(2)
Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und
vereidigt werden, wer
1. a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder
als persönlich haftender Gesellschafter einer
Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen
Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die
Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter
verzeichnet ist oder
1. b) als Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter einer
Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen
Person im Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen
ist;
2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch
nicht überschritten hat;
3. die persönliche Eignung besitzt;
4. seine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche
Fachkenntnisse), die notwendige praktische Erfahrung und die
Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;
5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger
erforderlichen Einrichtungen verfügt;
6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der
Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der
Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen bietet.
Der
Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller.
(3)
Steht der Antragsteller in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis, kann er nur öffentlich bestellt werden, wenn
er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich
nachweist, dass
1.
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2, S. 1,
Nr.7 nicht entgegensteht und dass er seine
Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall
keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Gutachten
selbst unterschreiben und mit dem ihm verliehenen Rundstempel
versehen kann;
3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die
Sachverständigentätigkeit freistellt
(4)
Als Sachverständiger kann auch öffentlich bestellt und
vereidigt werden, wer
1.
zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt ist,
aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 2, S. 1, Nr. 1 erfüllt,
2. in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 6
Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das er
öffentlich bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist,
davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in
betriebsleitender Funktion im Sinne von Abs. 2, S. 1, Nr. 1 und
3. seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine
solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der
Handwerkskammer Münster hat.
(5)
In Ausnahmefällen kann als Sachverständiger auch öffentlich
bestellt und vereidigt werden, wer nicht die Voraussetzungen des
Abs. 2, S. 1, Nr. 1, 2, Abs. 4 erfüllt und seinen Hauptwohnsitz
im Bezirk der Handwerkskammer Münster hat.
II.
Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§
3 Verfahren
Über
die öffentliche Bestellung entscheidet die Handwerkskammer. Sie
soll den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige
Innung vorher anhören.
Darüber hinaus ist die Handwerkskammer berechtigt, vom
Antragsteller zum Nachweis seiner besonderen Sachkunde die
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu verlangen und ihn zu
verpflichten, sich einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu
stellen.
Die Handwerkskammer kann ferner Stellungnahmen fachkundiger
Dritter einholen und sonstige Erkenntnisquellen nutzen.
§
4 Aushändigung der Sachverständigenordnung und -richtlinien
Die
Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen vor der
Vereidigung ein Exemplar der Sachverständigenordnung und der
-richtlinien aus. Der Sachverständige bestätigt schriftlich,
dass er sie erhalten hat und beachten wird.
§ 5 Öffentliche
Bestellung
(1)
Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von §
73 Abs. 2 Strafprozessordnung und § 404 Abs. 2
Zivilprozessordnung. Die Tätigkeit des öffentlich bestellten
Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Handwerkskammer
Münster beschränkt.
(2)
Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Sie kann mit
Auflagen verbunden werden; diese können auch nachträglich
erteilt werden.
(3)
Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine neue Bestellung
vorgenommen, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen gegeben
sind.
§
6 Vereidigung
(1)
Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der
Präsident, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der
Geschäftsführung der Handwerkskammer an ihn die Worte richtet:
"Sie
schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten
und vereidigte Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, ihre
Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
beachten werden"
und
der Sachverständige hierauf die Worte spricht: 'Ich schwöre
es, so wahr mir Gott helfe ".
Der
Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Der
Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand
erheben.
(2)
Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine
Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid
gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die
Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident,
sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung der
Handwerkskammer die Worte vorspricht:
"Sie
bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die
Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich,
gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten in
diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die
Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten
werden"
und
der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich
bekräftige es".
(3)
Wird eine Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer
Bestellung geändert, so genügt statt der
Eidesleistung/Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher
geleisteten Eid/die früher geleistete Bekräftigung.
(4)
Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Sachverständigen zu
unterschreiben ist.
(5)
Die Vereidigung durch die Handwerkskammer ist eine allgemeine
Vereidigung im Sinne des § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung und
des § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung.
§
7 Aushändigung von Bestellungsurkunde und Stempel
Die
Handwerkskammer händigt dem Sachverständigen nach der
öffentlichen Bestellung und Vereidigung die gleichzeitig als
Ausweis dienende Bestellungsurkunde und den Stempel aus.
Bestellungsurkunde, Ausweis und Stempel bleiben Eigentum der
Kammer.
§
8 Bekanntmachung
Die
Handwerkskammer teilt die öffentliche Bestellung und
Vereidigung des Sachverständigen in ihrem Bekanntmachungsorgan
mit und führt ein Sachverständigenverzeichnis. Name, Adresse,
Telefon- und Telefax-Nummer, Sachgebietsbezeichnung sowie
Angaben zur Spezialisierung des Sachverständigen können
gespeichert, auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt und
veröffentlicht werden.
III.
Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen
§9
Unparteiische
Aufgabenerfüllung
(1)
Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig,
weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu
erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen
und Gewissen zu erstatten.
(2)
Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt:
1.
Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens
und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen
können;
2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit beeinträchtigen können;
3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen
seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten;
4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit
außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen
Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;
5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner
Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, gegen Entgelt zum
Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen;
6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben.
(3)
Von Abs. 2, Nr. 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit
Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden.
§ 10 Verpflichtung zur
Gutachtenerstattung, Ablehnung
(1)
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber
Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2)
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch
gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch
die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen; die
Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu
begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der Handwerkskammer
eine Durchschrift zuzuleiten.
(3)
Der Sachverständige hat vor Annahme des Gutachtenauftrages auf
Gründe hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
§11
Form der Gutachtenerstattung
(1)
Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu
erstatten, es sei denn, daß der Auftraggeber hierauf
verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens
ist schriftlich und in nachvollziehbarer Form festzuhalten.
(2)
Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten
persönlich zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte
nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit
beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen
kann. Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt er
gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.
§
12 Gemeinschaftsgutachten,
Feststellungen von Hilfskräften
(1)
Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (
Gemeinschaftsgutachten ) oder erbringen sie eine andere
Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar
sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen
oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder
andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten
Sachverständigen unterschrieben und mit ihrem Rundstempel
versehen werden.
(2)
Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens,
Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse
von Dritten, muss er darauf in seinem Gutachten oder in seiner
schriftlichen Äußerung hinweisen.
(3)
Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
stehen, und Angehörige von Zusammenschlüssen (§ 21), die im
Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers oder ihres
Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre jeweiligen
gutachterlichen Ausführungen zu unterschreiben und § 13
einzuhalten.
§ 13 Führung der Bezeichnung
"öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger"
(1)
Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit
auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und
vereidigt ist,
1.
die Bezeichnung
"von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger
für................................ (Angabe des Sachgebietes
gemäß Bestellungsurkunde)" zu verwenden,
2. den ausgehändigten Stempel zu verwenden,
3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
(2)
Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang
mit seiner Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige
nur mit seiner Unterschrift und mit dem ausgehändigten
Rundstempel versehen. Andere Stempel, Bezeichnungen oder
Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden.
(3)
Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder
bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit ist es dem Sachverständigen untersagt,
die Bezeichnung, die gleichzeitig als Ausweis dienende
Bestellungsurkunde oder den Stempel zu verwenden oder verwenden
zu lassen.
§
14 Aufzeichnungspflicht
(1)
Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte
Gutachten Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen
ersichtlich sein
1.
Name und Anschrift des Auftraggebers,
2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
3. der Gegenstand des Auftrages
4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde,
oder die Gründe, aus denen es nicht erstattet worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
1.
die Aufzeichnungen (Abs. 1),
2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,
3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen,
die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,
sieben
Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen
oder die Unterlagen entstanden sind.
§ 15 Haftungsausschluss/Haftpflichtversicherung
(1)
Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach
beschränken.
(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in
angemessener Höhe abschließen.
§16
Schweigepflicht
(1)
Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner
Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder
zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer
unbefugt zu verwerten.
(2)
Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der
Schweigepflicht zu verpflichten.
(3)
Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht
auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4)
Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die
Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für
die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§17
Fortbildung
Der
Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem
Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,
ständig fortzubilden.
§18
Bekanntmachung,
Werbung
(1)
Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und
Vereidigung in angemessener Weise bekanntmachen.
(2)
Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich
bestellter und vereidigter
Sachverständiger in sachlich informativer Art werben. Die
Werbung muß alle in § 13
Abs. 1, Nr. 1 genannten Angaben enthalten und der besonderen
Stellung und Verantwortung eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen gerecht werden.
§19 Anzeigepflicht
Der
Sachverständige hat der Kammer unverzüglich und unaufgefordert
anzuzeigen:
1
. die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines
Wohnsitzes oder seines Fernsprechanschlusses:
2.
die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer
weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere
den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
3.
die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung
an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger;
4.
den Verlust der Bestellungsurkunde oder des Stempels;
5.
die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807
ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der
eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 ZPO;
6.
die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer
Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter oder
Geschäftsführer er ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels Masse;
7.
die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35
Gew0;
8.
die Einleitung eines Strafverfahrens sowie den Erlass eines
Haft- oder Unterbringungsbefehls;
9.
die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt
in oder das Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss.
§20
Auskunftspflicht
(1)
Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die
zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen
oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist
unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr
aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2)
Der Sachverständige hat auf Verlangen die
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§14) der Handwerkskammer
in deren Räumen vorzulegen und für eine angemessene Zeit zu
überlassen.
(3)
Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem
Gutachten eine Kopie der Handwerkskammer zur Verfügung zu
stellen.
§21 Zusammenschlüsse
mit Sachverständigen
(1)
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf
als Angehöriger von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform
Gutachten erstatten und sonstige Leistungen erbringen, wenn
gewährleistet ist, dass er seine Sachverständigenleistungen
gewissenhaft, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und
persönlich erbringt. Unzulässig sind Zusammenschlüsse mit
Sachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt
sind.
(2)
Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem
Zusammenschluss nach Abs.1, an dem er beteiligt ist, § 13
beachtet wird und alle Angehörigen eines Zusammenschlusses auf
Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt werden.
(3)
Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die
persönliche Haftung des einzelnen Sachverständigen
ausgeschlossen oder eingeschränkt, so hat der Sachverständige
sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung
für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder
den Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und
aufrechterhalten wird.
IV.
Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§
22 Gründe
für das Erlöschen
(1)
Die öffentliche Bestellung erlischt,
1.
wenn der Sachverständige gegenüber der Handwerkskammer
erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger tätig werden will,
2. wenn die in § 2 Abs. 2, S. 1, Nr. 1, Abs. 4, Nr. 3 genannten
Voraussetzungen entfallen,
3. wenn die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich
bestellt worden ist, abläuft,
4. wenn die Handwerkskammer die öffentliche Bestellung
widerruft oder zurücknimmt §23 )
(2)
Die Handwerkskammer kann im Fall des Abs. 1. Nr. 2 in
Ausnahmefällen bestimmen, dass die Bestellung fortbesteht.
§23
Widerruf
Die
Handwerkskammer kann nach Anhörung des Sachverständigen die
öffentliche Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder
zurücknehmen. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen.
§ 24 Rückgabepflicht von
Bestellungsurkunde und Stempel
Der
Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen
Bestellung der Handwerkskammer Bestellungsurkunde (Ausweis) und
Stempel unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
§
25 Bekanntmachung
des Erlöschens
Die
Handwerkskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung in
ihrem Bekanntmachungsorgan.
V.
Schlussbestimmung
§26
Inkrafttreten,
Aufhebung von Vorschriften
(1)
Die Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf ihre
Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer
Münster folgenden Monats in Kraft.
(2)
Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer Münster am 19.
Juni 1991 beschlossenen und durch Erlass des Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1991
genehmigten Vorschriften für das Sachverständigenwesen der
Handwerkskammer werden mit Inkrafttreten dieser Vorschrift
aufgehoben.
HANDWERKSKAMMER
MÜNSTER
Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
Schnitker Dr. Karl Heinz Leineweber
Münster, den 2. Juni 1997
Genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen vom - 20. August 1998
Veröffentlicht im amtlichen Organ der Handwerkskammer Münster
(Deutsches Wirtschaftsblatt Handwerkszeitung) vom 8. Oktober
1998
In Kraft getreten gem. § 26 Abs. 1 am 1. des auf ihre
Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer
Münster folgenden Monats.
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