Jürgen Klodt von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk
Rechtsbegriffe
Erläuterung wichtige Rechtsbegriffe

 

Selbständiges Beweisverfahren

Dieses gerichtliche Verfahren (§§ 485 ff. ZPO) führt vor oder neben einem streitigen Verfahren zu einem Beweismittel im Sinne der ZPO. Das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten ist vom Gericht ohne weiteres zu verwerten. Ein weiteres gerichtliches Gutachten ist nur unter erschwerten Bedingungen zulässig.

Im Hinblick auf die Feststellung der Mängelursachen ist ein solches Verfahren jedoch problematisch. Der Gutachter wird nur zur Begutachtung von Tatsachenbehauptungen nicht jedoch zur Ausforschung eingesetzt. Das heißt, dass der Antrag der Partei nur so lauten kann: "Der Gutachter soll feststellen, dass das Wasser durch das Dach eindringt.", nicht jedoch "Der Gutachter soll die Ursache des Wasserschadens feststellen."

Es ist daher häufig so, dass die Einschaltung des Privatgutachters der Vorbereitung des selbständigen Beweisverfahrens dient. Die Kosten dieser Einschaltung sind in der Regel vorn Auftragnehmer der Bauleistung zu erstatten, wenn sich die Mangelhaftigkeit der Leistung erweist.

Verjährung Mängelbeseitigungsleistung

Während durch die Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 VOB/B die Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B nur einmal in Lauf gesetzt wird, kann die Verjährungsfrist für Mängelbeseitungsleistungen gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1, S.3 VOB/B wiederholt verlängert werden. Hierbei ist die jeweilige Abnahme der Nachbesserungsleistung erforderlich. Dabei darf die Verjährung der Nachbesserungsleistung nicht eher als die vertragliche Verjährung (für die vertragliche Leistung) eintreten. Für die Verjährungsfrist für Nachbesserungsleistungen können andere Fristen als die Regelfrist gem. § 13 Nr. 4 VOB/B vereinbart werden.

Verjährung der Gewährleistung

Gewährleistungsfrist ist die Frist, in der die Gewährleistungsansprüche verjähren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

Im BGB-Werkvertragsrecht gilt regelmäßig die kurze Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück von einem Jahr und bei Bauwerken von fünf Jahren (§ 638 BGB).

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes, unabhängig davon, ob der Auftraggeber/Bauherr den Mangel des Werkes erst später entdeckt. Durch besondere vertragliche Vereinbarung oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Gewährleistungsfrist verlängert werden. Häufig wird eine solche besondere Fristverlängerung umgangssprachlich als Garantie bezeichnet. Sie sollten als Unternehmer jedoch auf die Verwendung des Begriffs "Garantie" verzichten, da eine Garantievereinbarung im Recht ein Vertrag besonderer Art ist, dessen Haftung meist zu Ungunsten des Unternehmers viel schärfer ist.

Ist die Geltung der VOB vereinbart, beträgt die Verjährung nach § 13 Nr. 4 VOB/B für Arbeiten an einem Grundstück 1 Jahr, für Bauwerke 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke ist nach VOB also erheblich kürzer als nach BGB.

Kommt es zu Streitigkeiten über Gewährleistungsansprüche, kann der Besteller seine Rechte durch die Möglichkeit der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sichern.

Beachten Sie, dass durch eine einfache Mängelrüge die Verjährung nicht unterbrochen wird. Dieser Fehler wird häufig gemacht. Erforderlich ist, dass der Unternehmer den Gewährleistungsanspruch anerkennt, am besten schriftlich. Ferner kann der Besteller zur Sicherung seiner Ansprüche vor Ablauf der Frist Klage erheben. Drittens kann durch Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unterbrochen werden.

Bedeutsamer Hemmungsgrund im BGB-Werkvertragsrecht ist § 639 Abs. 2 BGB: Prüfen Besteller und Unternehmer einvernehmlich, ob der gerügte Mangel überhaupt vorhanden ist, ist die Verjährung solange gehemmt, wie der Verpflichtete die Beseitigung des Mangels versucht. § 639 Abs. 2 BGB gilt auch im Rahmen des VOB-Vertrages.

Vergütung Zusatzleistungen

Die Zusatzleistungen werden nur dann extra bezahlt, wenn der Auftragnehmer gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B die Ausführung und seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch ankündigt.

Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind; § 2 Nr. 10 VOB/B.

Technische Abnahme

(vgl. Leistungsphase 8, § 15 HOAI)

Def.: Technische Endkontrolle der Objekterrichtung, die vom Bauleiter vorzunehmen ist.

- Pflicht zur Feststellung und Mitwirkung von technischen Mängeln,

- Mängeluntersuchung, soweit es die Kenntnisse des Bauleiters zulassen

Beachte:
Nicht identisch mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme nach BGB oder VOB/ B!
Diese muss der Bauherr oder dessen Vertreter vornehmen.

Teilabnahme

Teilabnahme bedeutet die Abnahme eines in sich abgeschlossenen Teiles des Werkes. Teilabnahmen sind möglich, jedoch ist der Besteller nur dann dazu verpflichtet, falls eine entsprechende Vertragsvereinbarung getroffen wurde. Besonderheiten gelten im VOB-Vertrag, siehe § 12 Nr. 2 VOB/B. Die echte Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 a VOB/B ist Ausnahme von dem Grundsatz der Gesamtabnahme des Werkes.

Eine Verpflichtung zur Abnahme von Teilleistungen besteht nur, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teile der vertraglichen Leistung oder um andere Teile aus demselben Auftrag handelt, die durch die weitere Bauausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

In sich abgeschlossene Teile der Leistung liegen vor, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als selbständig und von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängig sind, sich also in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend für sich beurteilen lassen und für sich allein fähig sind, die ihr zugedachten Funktionen zu erfüllen (abgeschlossen). (Beispiel: Einbau einer Heizungsanlage). Der Begriff ist eng auszulegen. Nicht darunter fallen beispielsweise die einzelnen Stockwerke eines Rohbaues.

Die Teilabnahme muss wie die Abnahme gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Mit Teilabnahme wird der anteilige Vergütungsanspruch fällig. Um nicht seine Nachbesserungs- oder Minderungsansprüche zu verlieren, muss sich der Auftraggeber sich die auf das abgenommene Teilwerk entfallenen, ihm bekannten Gewährleistungsansprüche vorbehalten. Gleiches gilt für vereinbarte Vertragsstrafen.

Privatgutachten

Der vom Auftraggeber oder Auftragnehmer im eigenen Namen eingeschaltete Gutachter hat den Vorteil, dass die Parteien diesem aufgeben können, nach der Fehlerursache zu suchen.

Dies ist dem Gutachter im selbständigen Beweisverfahren verwährt. Das Privatgutachten ermöglicht daher dem Auftraggeber, die notwendigen Feststellungen zu treffen, um ein gerichtliches Verfahren einleiten zu können. Im Rechtsstreit ist das Privatgutachten allerdings nur Parteivortrag, kein Beweismittel im engeren Sinn.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Inhalt der Gutachten nicht unberücksichtigt bleibt

   

Nachfrist Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B

Unser Schreiben vom  [Datum]

Sehr geehrte/er Frau/Herr [Name],

mit oben genanntem Schreiben hatten wir Sie aufgefordert, die an Ihrer Bauleistung zu obigem Bauvorhaben festgestellten Mängel bis zum [Datum] zu beseitigen. Dieser Aufforderung sind Sie innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen. Daher setzen wir Ihnen letztmalig eine Nachfrist bis zum [Datum], innerhalb der wir Sie um die Mängelbeseitigung bitten.

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B berechtigt sind, die Mängel ohne weitere Benachrichtigung auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen, sollten Sie die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist vornehmen. Wir behalten uns vor, dafür bei Ihnen einen Kostenvorschuss geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift Auftraggeber]

Empfangsbestätigung

Ort, Datum Unterschrift/

Firmenstempel

Neuherstellung

Eine Neuherstellung (Wiederholung der Leistung) kann der Auftraggeber bei erheblichen Mängeln fordern, wenn eine bloße Nachbesserung keinen sicheren Erfolg verspricht. Eine Neuherstellung kann vom Auftraggeber auch gefordert werden, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist (z.B. mangelhafte Betongüte). Wahlweise kann der Auftraggeber nach § 4 Nr. 7 S. 3 in Verbindung mit § 8 Nr. 3 VOB/B vorgehen und den Vertrag (oder Teile des Vertrages) kündigen. Danach ggf. Ersatzvornahme durch Dritten.

Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigern. Dann stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 633 (3) BGB zu: Minderung der Vergütung. (Analogie zu § 13,6 VOB/B nach Abnahme).

Minderung der Vergütung

Minderung bedeutet Herabsetzung der Werklohnvergütung wegen Mangelhaftigkeit des Bauwerks. Im Bauvertragsrecht zählt die Minderung zu den sogenannten sekundären Gewährleistungsrechten. Ein Anspruch auf Minderung entsteht im Bauvertragsrecht nach BGB erst, wenn zuvor dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt und ihm angedroht wurde, dass die Beseitigung des Mangels nach fruchtlosem Ablauf der Frist abgelehnt werde (Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ), § 634 Abs. 1 BGB . Bessert der Unternehmer dann nicht innerhalb der Frist nach, so erlischt jeder Nachbesserungsanspruch, ohne dass es auf ein Verschulden des Unternehmers ankommt. Dem Besteller stehen dann die sekundären Gewährleistungsrechte (Minderung oder Wandelung) zu.

Wählt der Bauherr Minderung, so berechnet sich die Minderung des Werklohnes häufig nach der Formel:

geminderte Vergütung = (objektiver Wert im mangelhaften Zustand x vereinbarte Vergütung) / (objektiver Wert im mangelfreien Zustand)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird alternativ von der vereinbarten Vergütung der Betrag abgezogen, der erforderlich ist, um die bei der Abnahme vorhandenen Mängel zu beseitigen. Der Minderwert der Bauleistung drückt sich also regelmäßig in dem Geldbetrag aus, der aufgewendet werden muss, um die vorhandenen, aber nicht behobenen oder nicht zu behebenden Mängel durch eine angemessene Ersatzlösung zu beseitigen (BGHZ 90, 354).

Hinsichtlich der Minderung ergeben sich für den Bauvertrag nach VOB Besonderheiten aus § 13 Nr. 6 VOB/B.

Mängelbeseitigungsanspruch

Ziel des Werkvertrages ist es, dem Besteller ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Nach Abnahme hat der Besteller daher gemäß § 633 Abs. 2 BGB, § 13 Nr. 5 VOB/B gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, falls der Besteller das Werk in Kenntnis der Mängel abgenommen hat, ohne die Fehler zu beanstanden und sich Gewährleistungsrechte vorzubehalten, § 640 Abs. 2 BGB. Der nachbesserungspflichtige Unternehmer ist berechtigt, die Nachbesserung selbst vorzunehmen. Zunächst hat der Besteller kein Recht, die Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Unternehmers zu beseitigen.

Der Unternehmer kann sein Recht zur eigenhändigen Nachbesserung nur durch eigenes Fehlverhalten verlieren: erst wenn er mit der Erfüllung seiner Nachbesserungspflicht in Verzug gerät, also trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet, ist der Besteller berechtigt, nach § 633 Abs. 3 BGB die Nachbesserung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Unternehmers durchzuführen (Selbstbeseitigungsrecht / Ersatzvornahmerecht). Darüber hinaus ist der VOB-Selbstbeseitigungsanspruch auch gegeben, wenn der Auftragnehmer nach Fristablauf unverschuldet nicht leistet, § 13 Nr. 5 VOB/B

Gewährleistung nach § 13 VOB/ B

Gewährleistungsgrund

1. wirksamer Bauvertrag/ Architektenvertrag nach § 631 BGB

2. Baumangel:

- Mangel ist ein beachtlicher Fehler

Def. Fehler: Jede ungünstige Abweichung der Ist- von der

Soll-Beschaffenheit

- Mangel ist auch Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

- zusätzlich: Bauwerk muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 13 Nr. 1 VOB/ B )

3. Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Mangels

von Herstellung bis Abnahme

Beachte: § 633 Abs. 1 BGB wird von § 13 Nr. 1 VOB/ B verdrängt! § 633 Abs. 1 BGB kommt daher nicht zusätzlich zur Anwendung.

Ausübung:

- schriftliche Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B )

- Fristsetzung (angemessen, bedarf selbst keiner Form, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/ B)

Rechtsfolgen:

- Nachbesserung (§13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/ B )

- Selbstbeseitigung durch Auftraggeber (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B)

- Minderung der Vergütung (§ 13 Nr. 6 VOB/ B )

- Schadensersatz (§ 13 Nr. 7 VOB/ B )

Gewährleistung im Werkvertragsrecht nach BGB

Gewährleistungsgrund :

- Werkvertrag über Sache oder geistiges Werk nach § 631 BGB

- Mangel nach § 633 BGB :

Mangel ist ein beachtlicher Fehler (Def. Fehler: Jede ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit), Mangel ist auch Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

- Zeitpunkt des Vorhandenseins des Mangels: von Herstellung bis Abnahme

Kein Ausschluss:

- durch Vertrag (VOB, AGB)

- durch Gesetz (§ 640, Abs. 2 BGB )

Ausübung:

- nach Fristsetzung (§ 634 BGB )

- Vollzug: §§ 634, Abs. 4,465 BGB

Verjährung:

- 6 Monate nach Abnahme des Werkes (§ 638 BGB )

- 1 Jahr bei Arbeiten an einem Grundstück (§ 638 BGB)

- 5 Jahre bei Bauwerken (§ 638 BGB )

- 30 Jahre bei Arglist des Unternehmers (§ 638 BGB ) und Mangelfolgeschäden

Rechtsfolge:

- Anspruch auf Wandelung und Minderung

- nach vollzogener Wandelung: Erfüllungsansprüche erlöschen, es entsteht ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis

- nach vollzogener Minderung: Werklohnherabsetzung

Frist Mängelbeseitigung

Die Dauer der Frist zur Mängelbeseitigung bemisst sich für die fertige Mängelbeseitigungsleistung. In besonderen Fällen, für die die Dauer der Mängelbeseitigung nicht abschätzbar ist, kann sie sich auf den Beginn der Mängelbeseitigungsleistung beziehen.

Wollen die Parteien die Nachbesserung von einem Sachverständigengutachten abhängig machen, braucht der Auftragnehmer nicht vor Eingang des Gutachtens mit der Leistung zu beginnen.

Fehlen einer prüfbaren Rechnung

Fehlt eine prüfbare Rechnung, tritt Fälligkeit beim VOB-Vertrag nicht ein. Dies gilt sowohl für Abschlagszahlungen wie für Schlusszahlungen.

Dies könnte dazu führen, den Beginn der Fälligkeit der Schlusszahlung ins Belieben des Auftragnehmers zu stellen, der damit die Verjährung herauszögern könnte.

Zwar setzt § 14 Nr. 3 VOB/B dem Auftragnehmer Fristen zur Einreichung der Schlussrechnung. Dem kann der Auftraggeber aufgrund der Regelung des § 14 Nr. 4 VOB/B entgegenwirken. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Stellung der Schlussrechnung setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf die Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers selbst fertigen lassen. Diese Rechnung ist dann dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

Pauschalpreis

Der Pauschalpreisvertrag ist wie der Einheitspreisvertrag ein Leistungsvertrag, stellt aber die Ausnahme dar. Bei ihm wird die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet. Hierdurch werden alle Einzelleistungen abgegolten, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese erforderlich sind.

Ein Pauschalpreisauftrag kann vorliegen, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, entweder die im Leistungsverzeichnis oder in anderer Form detailliert beschriebenen Bauleistungen zu einem Pauschalpreis auszufertigen, so dass ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist, oder ohne detaillierte Baubeschreibung eine vertraglich festgelegte Leistung zu einem Pauschalpreis auszuführen. Ein Pauschalpreisvertrag ist nicht schon gegeben, wenn der Auftrag zunächst nach Einheitspreisen und Massen aufgeschlüsselt ist und bei der Addition der Positionssummen lediglich nach oben oder unten abgerundet worden ist. Hier handelt es sich nach dem Parteiwillen um einen Einheitspreisvertrag.

Der Pauschalpreis ist ein Festpreis und erfasst grundsätzlich sämtliche Arbeiten, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind. Der vereinbarte Pauschalpreis ist grundsätzlich unveränderlich. Mehr- oder Minderleistungen führen nicht zu einer -Änderung des Pauschalpreises. Der Auftragnehmer übernimmt das Risiko von Minderleistungen . Der Unternehmer trägt das Risiko der nach den Regeln der Technik erforderlichen Mehrleistungen, ferner das Risiko von Materialpreiszuschlägen, Lohnsteigerungen und Erhöhungen öffentlicher Abgaben und Lasten. Leistung und Preis werden von den Vertragsparteien dabei bewusst pauschaliert.

Eine Änderung oder Anpassung des vereinbarten Pauschalpreises kommt nur in den sehr seltenen Fällen des sogenannten " Wegfalls der Geschäftsgrundlage", § 242 BGB, in Betracht. In diesem Fall muss die ausgeführte Leistung jedoch von der vertraglich vorhergesehenen Leistung so erheblich abweichen, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. Hierbei ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich. Feststehende Erheblichkeitsgrenzen bestehen nicht. Für den VOB-Bauvertrag ist diese Möglichkeit der Pauschalpreisanpassung ausdrücklich in § 2 VOB/B Nr. 7 vorgesehen; für den BGB-Bauvertrag fehlt eine gesetzliche Regelung, aber auch hier gelten die dargestellten Grundsätze entsprechend.

Einheitspreis

Beim Einheitspreisvertrag (§ 5 Nr. 1a VOB/A) werden zum Zwecke der Bemessung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung für nach der Verkehrsanschauung technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen (Bspl.: Türen, Lichtschalter und sonstige gleichartige Teile) Einheitspreise vereinbart. Diese einheitlichen Teilleistungen werden dann nach Maß, Gewicht oder Stückzahl in die Leistungsbeschreibungen aufgenommen und abgerechnet. Einheitspreis ist der kalkulierte Einzelpreis nach der jeweils maßgebenden Maß-, Gewichts-, oder Stückeinheit der Leistung (DM je Stück, DM je Quadratmeter, DM je t).

Die Vergütung bestimmt sich nach der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß ermittelten Leistung multipliziert mit dem vereinbarten Einheitspreis (Bspl.: 70 Quadratmeter Dachziegel x 79,00 DM/Quadratmeter). Der Gesamtpreis ergibt sich dann aus der Summe der so errechneten Positionspreise. Der Einheitspreisvertrag ist die regelmäßige Form des Leistungsvertrages.

BGB-Bauvertrag

Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag, der den Vorschriften der §§ 631 bis 650 BGB unterliegt. Der Gesetzgeber bezeichnet denjenigen, der die Werkleistung erhält, als "Besteller" und den zur Werkerfüllung verpflichteten als "Unternehmer".

Die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien ergeben sich aus individuellen Vertragsvereinbarungen, aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauherr und/oder Unternehmer sowie ergänzend aus den gesetzlichen Regeln des BGB. Hauptpflicht des Unternehmers ist nach § 631 Abs. 1 BGB die Herstellung des versprochenen Werkes (z.B. Klempnerarbeiten eines Handwerkers).

Das Werk ist so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht fehlerhaft ist, § 633 Abs. 1 BGB. Der Besteller hat nach § 631 eine Vergütungspflicht und ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet.

Ausschluss der Gewährleistung nach VOB

Ein Gewährleistungsausschluss ist bei Formularverträgen wegen § 11 Nr. 10 a AGB- Gesetz nicht möglich.

Ansonsten kann die Gewährleistung nur durch vertragliche Vereinbarung begrenzt werden.

Auftraggeberrecht Zusatzleistung

Im Gegensatz zum BGB sieht § 1 Nr. 3 VOB/B das Recht des Auftraggebers vor, einseitig Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, wodurch in der Regel die Leistungspflichten des Auftragnehmers geändert werden. Gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, erforderliche Zusatzleistungen zu erbringen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB-BAK)

Vorbemerkung:

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf der Grundlage der

VOB Teil B entwickelt. -Änderungen und Ergänzungen der VOB Teil B sind durch Kursivdruck besonders kenntlich gemacht.

§ 1 Art und Umfang der Leistung

1 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C).

2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung,

b) die Besonderen Vertragsbedingungen,

c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,

d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB-BAK).

3 Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4 Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

§ 2 Vergütung

1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen

Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der

gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen

berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach

Selbstkosten) vereinbart ist.

3 (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

3 (2) Für die über l0 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

3 (3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehende Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

3 (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4 .Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebs- stoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.

5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

Sie muss vor der Ausführung jeder einzelnen Änderung getroffen werden, wenn die voraussichtlichen Mehrkosten 5 % der von der Änderung betroffenen Position überschreiten.

6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

6. (2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die Vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der Vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummer 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

7. (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind. Nummer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

8.(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag

ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem

Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag

(§§ 677 ff.) nichts anderes ergeben.

8. (2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

9.(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

9. (2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

§ 3 Ausführungsunterlagen

1 Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2 Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem

Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3 Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

4 Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

6 Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers weder veröffentlicht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber darf jedoch die vom Auftragnehmer gelieferten Unterlagen so lange behalten, wie er sie zur Rechnungsprüfung braucht.

§ 4 Ausführung

1(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse -z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.

(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4 Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftraggeber, - dies hat der Auftragnehmer bei der Preisermittlung zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Eis und Schnee zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

Die Schnee- und Eisbeseitigung außerhalb des Baustellenbereichs ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert zu vereinbaren.

6 Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.

7 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft odervertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pf licht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

8 (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszufahren. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die. Zustimmung ist auch notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.

(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.

(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.

Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder anderen Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.

§ 5 Ausführungsfristen

1 Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

§6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

1 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand,

b) durch Streik oder eine vorn der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

3 Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

4 Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind.

Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nr. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 7 Verteilung der Gefahr

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

1 (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der

Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.

(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3 (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu fassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nummer 3 gilt entsprechend.

4 Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist

innerhalb von 12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nummer 3 gilt entsprechend.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Der Auftragnehmer kann auf Maß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB).

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Allgemeine Vertragsbedingungen II

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

1 Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen

(§§ 276, 278 BGB).

2(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt erden Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.

(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

3 Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

4 Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschätzte Verfahren oder die Verwendung geschätzter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

5 Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

6 Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach Nummer 2, 3oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§11 Vertragsstrafe

1 Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2 Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

3 Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

4 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung gemäß §16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 geltend gemacht werden.

§ 12 Abnahme

1 Die Abnahme hat stets förmlich statt zu finden. Sie kann von den Vertragsparteien beantragt werden.

2 Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,

b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4 (1) Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

Führt der Auftraggeber binnen 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung die Abnahme nicht durch, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechend § 326 BGB unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung eine angemessene Nachfrist setzen. Nimmt der Auftraggeber auch innerhalb der Nachfrist nicht an einem Termin zur förmlichen Abnahme teil, so treten nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist folgende Rechtsfolgen ein:

a) Die Vergütung wird unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig.

b) Die Gewährleistungsfrist beginnt.

c) Die Gefahr für den Bestand der Bauleistung geht auf den Auftraggeber über.

d) Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln geht auf den Auftraggeber über.

Die Rechtsfolgen zu a) bis d) treten am Tage nach Ablauf der Nachfrist ein.

§ 13 Gewährleistung

1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2 Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.

3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer, wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchteten Mängel unterlassen hat.

4 Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2 a).

5 (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verwahrungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nummer 4 gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nummer 4, enden jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist

(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.

6 Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Absatz 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.

7 (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.

(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen:

a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,

b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder

d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschätzt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.

(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

§14 Abrechnung

1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

3 Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

4 Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

§15 Stundenlohnarbeiten

1 (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoff kosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2 Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3 Dem Auftraggeber ist die Ausführung. von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4 Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5 Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 16 Zahlung

1 (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktage nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für weiche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

3 (1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.

(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.

(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.

(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

4 In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

5 (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.

(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

6 Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Nummer 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug als bestätigt.

§17 Sicherheitsleistung

1 (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.

2 Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

3 Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

4 Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.

5 Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

6 (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 1 0 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.

(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.

(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.

(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.

7 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

8 Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

§ 18 Streitigkeiten

1 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

2 Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.

3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

4 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

Es wird die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart.

Abnahmeverweigerung

Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann (muss also nicht) der Auftraggeber / Bauherr die Abnahme verweigern, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen.

Unwesentliche Mängel berechtigen beim VOB-Vertrag nicht zur Abnahmeverweigerung.

Anders ist dies beim BGB-Werkvertragsrecht. Hier berechtigt jeder Mangel zur Abnahmeverweigerung, Grenze § 242 BGB. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Bauleistung im Einzelfall die vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht hat, nicht den anerkannten Regeln der Technik (Bautechnik) entspricht oder sonst mit beachtlichen Fehlern behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach den Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

Die Abnahmeverweigerung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer oder seinem Vertreter abgeben muss. Aus Beweisgründen sollten Sie die Abnahmeverweigerung schriftlich gegen Empfangsbekenntnis aussprechen.

Bei berechtigter Abnahmeverweigerung treten die Abnahmewirkungen nicht ein. Dann scheidet auch eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B aus. Der Besteller ist nach § 320 BGB berechtigt, die Zahlung der Vergütung zu verweigern, ohne in Verzug zu geraten. Erfolgt eine Abnahmeverweigerung unberechtigt, gerät der Auftraggeber - auch ohne Verschulden - in Annahmeverzug/Gläubigerverzug. Dann geht die Gefahr des zufälligen Untergang des Bauwerkes auf den Auftraggeber über, § 644 Abs. 1 BGB. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB haftet der Auftraggeber nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Unternehmer kann Ersatz seiner Mehraufwendungen für die Erhaltung des Bauwerkes verlangen, § 304 BGB.

Bei schuldhafter unberechtigter Abnahmeverweigerung kann der Bauherr nach Mahnung zudem in Schuldnerverzug geraten, da die Abnahme eine Hauptpflicht des Bestellers ist. In diesem Fall muss der Bauherr dem Unternehmer zudem den Verzugsschaden ersetzen. Der Unternehmer kann nach § 326 BGB vorgehen.

Abnahmefrist

Nach § 12 Nr. 1 VOB/B hat der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Verlangen des Auftragnehmers die Leistung abzunehmen. Die Vereinbarung längerer Fristen ist ausdrücklich zugelassen.

Demgegenüber ist gemäß § 640 Abs. 1 BGB i.V.m. § 271 BGB der Besteller zur sofortigen Abnahme verpflichtet.