Vorgeschichte

Aufgrund einer Umbaumaßnahme wurden am Hauptgebäude zusätzliche Schulungsräume geschaffen. In die ehemalige Außenwand wurden Türdurchgänge gebrochen um die zum Schulhof hin neu erstellten Räumlichkeiten zugänglich zu machen. Weiter wurde ein Musikforum im Schulhof neu erstellt. Für diese Umbaumaßnahme wurden Schall-, Rauch- und Brandschutztüren erforderlich. Es bestand eine Meinungsverschiedenheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die zuverlässige Einhaltung der Schallschutzmaßnahmen. Einige Schallschutztüren wurden vom Auftragnehmer selbst hergestellt, weil die vereinbarten Lieferzeiten nicht realisiert werden konnten. Die Parteien einigten sich aufgrund einer außergerichtlichen Schlichtung. Nachfolgend werden die maßgeblichen Beanstandungen und Nachbesserungsmöglichkeiten geschildert, die auch auf den privaten Bereich übertragbar sind.

Anmerkung:

Die Vorgaben zur Herstellung von Schall-, Rauch- und Brandschutztüren sind sehr eng gestaltet, weil durch eine Nichtbeachtung der Vorgaben gravierende Eigenschaftseinbusen auftreten können. Zur Herstellung von Schall-, Rauch- und Brandschutztüren muss der Verarbeiter den Vorgaben der Hersteller exakt folgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich bei einem geeignetem Prüfinstitut zertifizieren zu lassen, um nach entsprechenden Vorgaben Schall-, Rauch- und Brandschutztüren herzustellen und zu montieren. Hierrüber sind Nachweise nach Abschluss der Montagearbeiten zu führen, die dem Auftraggeber auszuhändigen sind. Werden diese Nachweise nicht erbracht, können nur durch eine entsprechende Prüfung vor Ort, die Eigenschaften der Schall-, Rauch- und Brandschutzelemente im eingebautem Zustand nachgewiesen werden.

 

Die beiden ausgeschriebenen F30-Verglasung/Brandschutzverglasungen sollten zugleich als Schallschutzverglasungen ausgeführt werden. Die F30-Verglasung sollte Eigenschaften der Brandschutzverglasungen der Firma Pilkington mit einer Glasscheibe Pyrostop 30-17, zusätzlich mit einem Schalldämmwert von 47 dB im eingebauten Zustand der beiden Fensterelemente, erreichen.

Meine Recherche hat ergeben, dass die eingesetzte Brandschutzverglasungen nicht dem Typ Pyrostop 30-17 entspricht. Wie man den Lieferscheinen der Firma Pilkington und der Firma B. O. S. vom 06.05.05 entnehmen kann, ist hier eine Brandschutzverglasung des Typs Pyrostop 30-10 mit einer Dicke von 15 mm eingebaut worden. Meine Recherche hat weiter ergeben, dass die Firma B. O. S. keine Zulassung zur Herstellung der ausgeschriebenen Brandschutzverglasung Pyrostop 30-17 hat. Die Zulassung zur Herstellung dieser Pyrostop 30-17 Brandschutzverglasung obliegt der Firma Domoferm aus 84513 Töging. Die Elementdicke der Brandschutzverglasung Typ 30-17 weist eine Gesamtdicke von circa 36 mm mit einem Scheibenzwischenraum von 12 mm auf. Bei dieser Konstruktion ist der Scheibenzwischenraum mit Argon Gas gefüllt und erreicht einen Schalldämmwert von circa Rw 45 dB. Die eingebaute Brandschutzverglasung besitzt eine Scheibendicke von 15 mm. Die erbrachte Leistung entspricht nicht den Anforderungen und der Ausschreibung.

Die Montage der Stahlzargen der beiden Brandschutzverglasungen ist als fehlerhaft und nicht nach dem Stand der Technik zu bezeichnen, weil die Bekleidungen der Stahlzargen nicht bündig auf den Wandflächen aufliegen. Zumindest sind hier bei Abweichungen der Wandflächen bezogen auf die Ebenheitstoleranzen im Hochbau, die Zwischenräume zwischen Hinterkante Stahlzarge und Mauerwerk vollflächig zu schließen.

Brandschutzverglasungen

 

Überstand der Stahlzarge

 

Die beiden Brandschutzverglasungen entsprechen nicht der geforderten Ausschreibung und müssen durch geeignete, neu herzustellende Brandschutzverglasungen ersetzt werden. Hierzu bietet es sich an zweiteilige Stahlzargen Elemente zu verwenden, um nachträglich einen fachgerechten Einbau der Brandschutzverglasung zu gewährleisten.

 

Beim Ortstermin wurde zu Protokoll gegeben, dass die Türen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes zwar einen Spalt zwischen Unterkantetürblatt und Oberkante Steinfußboden bis zu 2,5 cm aufweisen, den der Auftragnehmer jedoch nicht zu verantworten hat, weil die ersten beiden Reihen des Fußbodens im Flur aufgenommen wurden und den raumseitigen Fußbodenniveau angepasst wurden. Das Fußbodenniveau des Flures soll nach Angabe des Auftragnehmers, sich circa 2 bis 3 cm höher befunden haben, wie das Fußbodenniveau der einzelnen Unterrichtsräume. Diese Aussage ist falsch. Der Sachverständige hat mit einer Wasserwaage den Verlauf des Fußbodens im Bereich des Flures und in den Unterrichtsräumen vermessen. Der Fußboden des Flures und der Unterrichtsräume sind waagerecht verlegt.

Türspalt bis zu 25 mm zwischen Unterkante Türblatt und OKFF

waagerecht verlegter Steinfußboden

Fußbodenniveau im Flurbereich

Das die beiden ersten Fliesenreihen erneuert wurden ist am Farbton der Fliesen erkennbar

Die beiden Fußbodenniveaus sind gleich hoch

Es besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, wer den fehlerhaften Einbau der Brand-, Rauch- und Schallschutztüren im Bereich des Altbaus zu vertreten hat. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, (zum Beispiel durch eine schriftliche Bestätigung) dass die Einbauhöhe der Stahlzarge durch die verbindliche Anweisung des Auftraggebers erfolgt ist. Der Auftragnehmer muss hier seiner Hinweispflicht nachgekommen, sobald er feststellt (spätestens zum Zeitpunkt der Stahlzargen-Montage) dass die Türelemente nicht die geforderte Bodenluft aufweisen können. Dieser Nachweis ist vom Auftragnehmer nicht erbracht worden.

Die ausschreibende Stelle des Hochbauamtes der Stadt XY ist jedoch nicht mit einem Laien als Endkunden zu vergleichen und hätte Kontrollfunktion im Rahmen ihrer Bauüberwachung ausüben müssen. Auch von Seiten des Hochbauamtes der Stadt XY hätten daraufhin exakte Höhenangaben beim Baufortschritt erfolgen müssen, die schriftlich nicht fixiert wurden.

Die Verantwortlichkeit im Bereich der Türen wird dem Auftraggeber und Auftragnehmer zu je 50 % zugesprochen.

 

Die Türzargen der 211 cm hohen Türblätter sind bis zu 2,5 cm zu hoch eingebaut worden. Damit die Türen ihre zugedachten Funktionen und Eigenschaften in vollem Umfang erfüllen können, sind die Türblätter in einer ausreichenden Länge neu zu beziehen und fachgerecht zu montieren, so dass die Bodendichtungen der Türblätter mit dem Fußboden bündig abschließen. Das heißt, die Stahlzargen verbleiben im Mauerwerk und nur die Türblätter werden erneuert. Hierdurch werden Folgekosten an den Wänden vermieden.

 

Die vom Auftragnehmer selbst hergestellte Schallschutztür wurde einer Schallschutzprüfung unterzogen.

Bei dem Türelement handelt es sich um einen Eigenbau. Im Falzbereich sind Äste zu erkennen. Bei dem Türelement handelt es sich um eine Stahlzarge mit Doppelfalz. Die Türstärke beträgt ca. 70 mm. Die Bodenluft ( Unterkante Türblatt bis Oberkante Fußboden ) beträgt 17-22 mm. Die Falzhöhe zum OKFF beträgt 2100 mm. Das Türblatt hat eine Blatthöhe von 2100 mm und ist demnach um 10 mm gekürzt worden.

Foto 1       Unzureichende Bodendichtung / ca. 20 mm Bodenluft

Die Bodendichtungen funktionieren unzureichend. Das Schalldämmmaß des Türelementes im eingebauten Zustand von Rw 37 dB wurde nicht erreicht. Es wurde ein eklatantes Schalldämmmaß von 15 dB gemessen. Auch mit einem erhöhten Anpressdruck der Dichtungen ließ sich das Schalldämmmaß des Türelementes auf 17 dB erhöhen. Bei der dritten Messung wurde eine zusätzliche Dichtung im Bodenbereich installiert. Hierdurch ließ sich das Schalldämmmaß des Türblattes auf 21 dB erhöhen. Bei der vierten Messreihe wurden sämtliche Türfugen verkittet. (technisch optimalste Abdichtung)

Schallmessung der Tür mit Empfangsmikrofon

abgekittete Tür ( optimalste theoretische Abdichtung )

verkitteter Fußboden- und Falzbereich

abgekitteter Schloßbereich

Auch hier wurden die geforderten 37 dB Schalldämmung (Mindestanforderungen) des Türelementes nicht erreicht. Das gesamte Türelement entspricht nicht den Anforderungen und ist durch ein geeignetes Türelement auszutauschen.

 

Bei dem zweiflügligen Türelement handelt es sich auch um einen Eigenbau. Auch hier sind im Falzbereich Äste erkennbar. Auffällig ist, dass im Bereich der Mittelfuge, im Falzbereich beider Türblätter, keine Dichtungen vorhanden sind.

linker Feststellflügel, oberer Falzbereich

Schließblech im Bereich der Mittelfuge ohne Dichtungslippen

Schloßbereich, Fälze ohne Lippendichtungen

Im geschlossenem Zustand der beiden Türblätter weisen die Türblätter unterschiedliche Bodenfugen auf.

Höhenversatz der Türblätter

Die Bodendichtungen funktionieren unzureichend. Das Schalldämmmaß des Türelementes im eingebauten Zustand von Rw 37 dB wurde nicht erreicht. Es wurde ein eklatantes Schalldämmmaß von 22 dB gemessen. Auf eine Messung mit einem erhöhten Anpressdruck der Dichtungen und einer zusätzlichen Bodendichtung wurde verzichtet, weil die Messergebnisse sich nicht wesentlich verbessern würden.

Schallmessung der doppelflügligen Tür im verkitteten Zustand

 

Foto 2           

 

Abdichtung der Mittelfuge durch eine Kittmasse

 

Komplettabdichtung

Bei der zweiten Messreihe wurden sämtliche Türfugen verkittet. (technische optimalste Abdichtung) Nur durch diese technische Maßnahme die in der Praxis nicht durchführbar ist, wurden die geforderten 37 dB Schalldämmung (Mindestanforderungen) um gerade 1 dB überschritten. Das gesamte Türelement entspricht nicht der Ausschreibung und den Anforderungen und ist auszutauschen. Bei dem verarbeiteten Treibriegel der Fa. Fuhr handelt es sich um einen Treibriegel zum Befestigen eines Standflügels. Die Ausschreibung fordert einen Panik-Treibriegel.

Die Türbänder entsprechen nicht der Ausschreibung. Die ausgeschriebenen Simonsbänder des Typs Variant-Band VS 8939 sind 150 mm lang und besitzen für die Verwendung in einer Stahlzarge zwei Aufnahmeelemente (Bandtaschen V 8600). Die verwendete und eingebaute Stahlzarge ist für diese Bandtaschenaufnahme nicht geeignet, da sie pro Türband nur über ein Türband-Aufnahmeelement verfügt. Die Bestellung der Stahlzarge ist als fehlerhaft zu bezeichnen. Eine Nachbesserung mit optisch sehr geringen Beeinträchtigungen ist möglich, wenn die fehlerhaft gelieferten Türbänder durch Simonsbänder des Typs Variant-Band VN 8938 / U 160 ersetzt werden. Hierbei ist es notwendig, in die vorhandenen Stahlzargen eine Blindnietmutter M 10 als zweites Aufnahmeelement zu integrieren.

Zusammenfassung

In weiten Zügen waren die Beanstandungen des Hochbauamtes der Stadt XY laut ihrer Mängelliste berechtigt. Die untersuchten Schallschutztüren sicherten die geforderten Eigenschaften nicht auf. Ein Nachweis über die Eigenschaften konnte nur durch eine Schallschutzprüfung der Türen erfolgen. Die zu hoch montierten Stahlzargen im Hauptgebäude erfordern neue Türblätter. Damit die Zulassung weiterhin bestehen bleibt, sind nach dem montieren der neuen Türblätter die Kennzeichnungsschilder zu entfernen und der Fa. Schörghuber mit Angabe der Com.- Nr. zurück zu schicken. Diese wird dann entsprechende Kennzeichnungsschilder neu fertigen die dann erneut an die Türblätter zu montieren sind.

Die beiden Brandschutz-Verglasungen mit Schallschutzeigenschaften entsprechen nicht dem Leistungsverzeichnis und sind durch geeignete Verglasungen zu ersetzen.