Vorgeschichte
Aufgrund einer Umbaumaßnahme wurden am Hauptgebäude zusätzliche
Schulungsräume geschaffen. In die ehemalige Außenwand wurden Türdurchgänge
gebrochen um die zum Schulhof hin neu erstellten Räumlichkeiten zugänglich zu
machen. Weiter wurde ein Musikforum im Schulhof neu erstellt. Für diese
Umbaumaßnahme wurden Schall-, Rauch- und Brandschutztüren erforderlich.
Es bestand eine Meinungsverschiedenheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
über die zuverlässige Einhaltung der Schallschutzmaßnahmen. Einige
Schallschutztüren wurden vom Auftragnehmer selbst hergestellt, weil die
vereinbarten Lieferzeiten nicht realisiert werden konnten. Die Parteien
einigten sich aufgrund einer außergerichtlichen Schlichtung. Nachfolgend werden
die maßgeblichen Beanstandungen und Nachbesserungsmöglichkeiten geschildert,
die auch auf den privaten Bereich übertragbar sind.
Anmerkung:
Die Vorgaben zur Herstellung von Schall-, Rauch- und Brandschutztüren
sind sehr eng gestaltet, weil durch eine Nichtbeachtung der Vorgaben
gravierende Eigenschaftseinbusen auftreten können. Zur Herstellung von Schall-,
Rauch- und Brandschutztüren muss der Verarbeiter den Vorgaben der Hersteller
exakt folgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich bei einem geeignetem
Prüfinstitut zertifizieren zu lassen, um nach entsprechenden Vorgaben Schall-,
Rauch- und Brandschutztüren herzustellen und zu montieren. Hierrüber sind
Nachweise nach Abschluss der Montagearbeiten zu führen, die dem Auftraggeber
auszuhändigen sind. Werden diese Nachweise nicht erbracht, können nur durch
eine entsprechende Prüfung vor Ort, die Eigenschaften der Schall-, Rauch- und
Brandschutzelemente im eingebautem Zustand nachgewiesen werden.
Die beiden
ausgeschriebenen F30-Verglasung/Brandschutzverglasungen sollten zugleich als
Schallschutzverglasungen ausgeführt werden. Die F30-Verglasung sollte
Eigenschaften der Brandschutzverglasungen der Firma Pilkington mit einer
Glasscheibe Pyrostop 30-17, zusätzlich mit einem Schalldämmwert von 47 dB im
eingebauten Zustand der beiden Fensterelemente, erreichen.
Meine
Recherche hat ergeben, dass die eingesetzte Brandschutzverglasungen nicht dem
Typ Pyrostop 30-17 entspricht. Wie man den Lieferscheinen der Firma Pilkington
und der Firma B. O. S. vom 06.05.05 entnehmen kann, ist hier eine
Brandschutzverglasung des Typs Pyrostop 30-10 mit einer Dicke von 15 mm
eingebaut worden. Meine Recherche hat weiter ergeben, dass die Firma B. O. S.
keine Zulassung zur Herstellung der ausgeschriebenen Brandschutzverglasung
Pyrostop 30-17 hat. Die Zulassung zur Herstellung dieser Pyrostop 30-17
Brandschutzverglasung obliegt der Firma Domoferm aus 84513 Töging. Die
Elementdicke der Brandschutzverglasung Typ 30-17 weist eine Gesamtdicke von
circa 36 mm mit einem Scheibenzwischenraum von 12 mm auf. Bei dieser
Konstruktion ist der Scheibenzwischenraum mit Argon Gas gefüllt und erreicht
einen Schalldämmwert von circa Rw 45 dB. Die eingebaute Brandschutzverglasung
besitzt eine Scheibendicke von 15 mm. Die erbrachte Leistung entspricht nicht
den Anforderungen und der Ausschreibung.
Die Montage
der Stahlzargen der beiden Brandschutzverglasungen ist als fehlerhaft und nicht
nach dem Stand der Technik zu bezeichnen, weil die Bekleidungen der Stahlzargen
nicht bündig auf den Wandflächen aufliegen. Zumindest sind hier bei
Abweichungen der Wandflächen bezogen auf die Ebenheitstoleranzen im Hochbau,
die Zwischenräume zwischen Hinterkante Stahlzarge und Mauerwerk vollflächig zu
schließen.
Brandschutzverglasungen
Überstand der Stahlzarge
Die beiden
Brandschutzverglasungen entsprechen nicht der geforderten Ausschreibung und
müssen durch geeignete, neu herzustellende Brandschutzverglasungen ersetzt
werden. Hierzu bietet es sich an zweiteilige Stahlzargen Elemente zu verwenden,
um nachträglich einen fachgerechten Einbau der Brandschutzverglasung zu
gewährleisten.
Beim
Ortstermin wurde zu Protokoll gegeben, dass die Türen im Erdgeschoss des
Hauptgebäudes zwar einen Spalt zwischen Unterkantetürblatt und Oberkante
Steinfußboden bis zu 2,5 cm aufweisen, den der Auftragnehmer jedoch nicht zu
verantworten hat, weil die ersten beiden Reihen des Fußbodens im Flur
aufgenommen wurden und den raumseitigen Fußbodenniveau angepasst wurden. Das
Fußbodenniveau des Flures soll nach Angabe des Auftragnehmers, sich circa 2 bis
3 cm höher befunden haben, wie das Fußbodenniveau der einzelnen
Unterrichtsräume. Diese Aussage ist falsch. Der Sachverständige hat mit einer
Wasserwaage den Verlauf des Fußbodens im Bereich des Flures und in den
Unterrichtsräumen vermessen. Der Fußboden des Flures und der Unterrichtsräume
sind waagerecht verlegt.
Türspalt bis zu 25 mm zwischen Unterkante Türblatt
und OKFF
waagerecht verlegter Steinfußboden
Fußbodenniveau im Flurbereich
Das die
beiden ersten Fliesenreihen erneuert wurden ist am Farbton der Fliesen
erkennbar
Die beiden
Fußbodenniveaus sind gleich hoch
Es besteht
zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, wer den fehlerhaften Einbau der
Brand-, Rauch- und Schallschutztüren im Bereich des Altbaus zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, (zum Beispiel durch eine schriftliche
Bestätigung) dass die Einbauhöhe der Stahlzarge durch die verbindliche
Anweisung des Auftraggebers erfolgt ist. Der Auftragnehmer muss hier seiner
Hinweispflicht nachgekommen, sobald er feststellt (spätestens zum Zeitpunkt der
Stahlzargen-Montage) dass die Türelemente nicht die geforderte Bodenluft
aufweisen können. Dieser Nachweis ist vom Auftragnehmer nicht erbracht worden.
Die
ausschreibende Stelle des Hochbauamtes der Stadt XY ist jedoch nicht mit einem
Laien als Endkunden zu vergleichen und hätte Kontrollfunktion im Rahmen ihrer
Bauüberwachung ausüben müssen. Auch von Seiten des Hochbauamtes der Stadt XY
hätten daraufhin exakte Höhenangaben beim Baufortschritt erfolgen müssen, die
schriftlich nicht fixiert wurden.
Die
Verantwortlichkeit im Bereich der Türen wird dem Auftraggeber und Auftragnehmer
zu je 50 % zugesprochen.
Die Türzargen
der 211 cm hohen Türblätter sind bis zu 2,5 cm zu hoch eingebaut worden. Damit
die Türen ihre zugedachten Funktionen und Eigenschaften in vollem Umfang
erfüllen können, sind die Türblätter in einer ausreichenden Länge neu zu
beziehen und fachgerecht zu montieren, so dass die Bodendichtungen der
Türblätter mit dem Fußboden bündig abschließen. Das heißt, die Stahlzargen
verbleiben im Mauerwerk und nur die Türblätter werden erneuert. Hierdurch
werden Folgekosten an den Wänden vermieden.
Die vom
Auftragnehmer selbst hergestellte Schallschutztür wurde einer
Schallschutzprüfung unterzogen.
Bei dem
Türelement handelt es sich um einen Eigenbau. Im Falzbereich sind Äste zu
erkennen. Bei dem Türelement handelt es sich um eine Stahlzarge mit Doppelfalz.
Die Türstärke beträgt ca. 70 mm. Die Bodenluft ( Unterkante Türblatt bis
Oberkante Fußboden ) beträgt 17-22 mm. Die Falzhöhe zum OKFF beträgt 2100 mm.
Das Türblatt hat eine Blatthöhe von 2100 mm und ist demnach um 10 mm gekürzt
worden.
Foto 1 Unzureichende Bodendichtung / ca. 20 mm
Bodenluft
Die
Bodendichtungen funktionieren unzureichend. Das Schalldämmmaß des Türelementes
im eingebauten Zustand von Rw 37 dB wurde nicht erreicht. Es wurde ein
eklatantes Schalldämmmaß von 15 dB gemessen. Auch mit einem erhöhten
Anpressdruck der Dichtungen ließ sich das Schalldämmmaß des Türelementes auf 17
dB erhöhen. Bei der dritten Messung wurde eine zusätzliche Dichtung im
Bodenbereich installiert. Hierdurch ließ sich das Schalldämmmaß des Türblattes
auf 21 dB erhöhen. Bei der vierten Messreihe wurden sämtliche Türfugen
verkittet. (technisch optimalste Abdichtung)
Schallmessung der Tür mit Empfangsmikrofon
abgekittete Tür ( optimalste
theoretische Abdichtung )
verkitteter Fußboden- und Falzbereich
abgekitteter Schloßbereich
Auch hier
wurden die geforderten 37 dB Schalldämmung (Mindestanforderungen) des
Türelementes nicht erreicht. Das gesamte Türelement entspricht nicht den
Anforderungen und ist durch ein geeignetes Türelement auszutauschen.
Bei dem
zweiflügligen Türelement handelt es sich auch um einen Eigenbau. Auch hier sind
im Falzbereich Äste erkennbar. Auffällig ist, dass im Bereich der Mittelfuge,
im Falzbereich beider Türblätter, keine Dichtungen vorhanden sind.
linker Feststellflügel, oberer Falzbereich
Schließblech im Bereich der Mittelfuge ohne
Dichtungslippen
Schloßbereich, Fälze ohne Lippendichtungen
Im geschlossenem
Zustand der beiden Türblätter weisen die Türblätter unterschiedliche Bodenfugen
auf.
Höhenversatz der Türblätter
Die
Bodendichtungen funktionieren unzureichend. Das Schalldämmmaß des Türelementes
im eingebauten Zustand von Rw 37 dB wurde nicht erreicht. Es wurde ein
eklatantes Schalldämmmaß von 22 dB gemessen. Auf eine Messung mit einem
erhöhten Anpressdruck der Dichtungen und einer zusätzlichen Bodendichtung wurde
verzichtet, weil die Messergebnisse sich nicht wesentlich verbessern würden.
Schallmessung der doppelflügligen Tür im verkitteten
Zustand
Foto
2
Abdichtung der Mittelfuge durch eine Kittmasse
Komplettabdichtung
Bei der
zweiten Messreihe wurden sämtliche Türfugen verkittet. (technische optimalste
Abdichtung) Nur durch diese technische Maßnahme die in der Praxis nicht
durchführbar ist, wurden die geforderten 37 dB Schalldämmung
(Mindestanforderungen) um gerade 1 dB überschritten. Das gesamte Türelement
entspricht nicht der Ausschreibung und den Anforderungen und ist auszutauschen.
Bei dem verarbeiteten Treibriegel der Fa. Fuhr handelt es sich um einen
Treibriegel zum Befestigen eines Standflügels. Die Ausschreibung fordert einen
Panik-Treibriegel.
Die Türbänder
entsprechen nicht der Ausschreibung. Die ausgeschriebenen Simonsbänder des Typs
Variant-Band VS 8939 sind 150 mm lang und besitzen für die Verwendung in einer
Stahlzarge zwei Aufnahmeelemente (Bandtaschen V 8600). Die verwendete und
eingebaute Stahlzarge ist für diese Bandtaschenaufnahme nicht geeignet, da sie
pro Türband nur über ein Türband-Aufnahmeelement verfügt. Die Bestellung der
Stahlzarge ist als fehlerhaft zu bezeichnen. Eine Nachbesserung mit optisch
sehr geringen Beeinträchtigungen ist möglich, wenn die fehlerhaft gelieferten
Türbänder durch Simonsbänder des Typs Variant-Band VN 8938 / U 160 ersetzt
werden. Hierbei ist es notwendig, in die vorhandenen Stahlzargen eine
Blindnietmutter M 10 als zweites Aufnahmeelement zu integrieren.
Zusammenfassung
In weiten Zügen waren die Beanstandungen des
Hochbauamtes der Stadt XY laut ihrer Mängelliste berechtigt. Die untersuchten
Schallschutztüren sicherten die geforderten Eigenschaften nicht auf. Ein
Nachweis über die Eigenschaften konnte nur durch eine Schallschutzprüfung der
Türen erfolgen. Die zu hoch montierten Stahlzargen im Hauptgebäude erfordern
neue Türblätter. Damit die Zulassung weiterhin bestehen bleibt, sind nach dem
montieren der neuen Türblätter die Kennzeichnungsschilder zu entfernen und der
Fa. Schörghuber mit Angabe der Com.- Nr. zurück zu schicken. Diese wird dann
entsprechende Kennzeichnungsschilder neu fertigen die dann erneut an die
Türblätter zu montieren sind.
Die beiden Brandschutz-Verglasungen mit
Schallschutzeigenschaften entsprechen nicht dem Leistungsverzeichnis und sind
durch geeignete Verglasungen zu ersetzen.